Schule für alle – auch wenn es schwierig wird

Kinder mit geistiger Behinderung, herausforderndem Verhalten – Schulen am Limit, der Staat in der Verantwortung.

Schulpflicht gilt – auch dann, wenn es schwierig wird.[1]

Für viele Familien stellt sich jedoch die tägliche Frage: Gilt das auch für mein Kind, wenn es schreit, wegläuft, andere verletzt oder sich selbst gefährdet?
In der Angehörigenberatung der Lebenshilfe München wird uns immer häufiger eine Praxis geschildert, die nicht „Ausschluss“ heißt, aber wie Ausschluss wirkt. Es beginnt mit einem Anruf: „Bitte holen Sie Ihr Kind ab, es ist heute eskaliert.“ „Heute geht es nicht mehr.“ Oder: „Ab morgen bitte erst mal nicht.“ Oder: „In der nächsten Zeit nur zwei Stunden am Tag.“ Und manchmal steht dahinter schlicht der Ausfall von Personal: Wenn die Klassenlehrkraft erkrankt ist und keine Vertretung möglich ist, werden Eltern gebeten, ihr Kind vorübergehend zuhause zu lassen. Das klingt nach einer organisatorischen Frage, ist es aber nicht nur: Wenn Schule unzuverlässig stattfindet, geraten Bildung und Teilhabe ins Wanken – mit gravierenden Folgen für die Kinder und ihre Familien.

Zugleich lohnt ein Blick auf die andere Seite. In aller Regel sind Schulleitungen und Teams hoch engagiert und am Wohl der Kinder orientiert. Sie wollen beschulen, schützen und niemanden ausgrenzen, stoßen aber an Grenzen, weil Verantwortung und Mittel nicht zusammenpassen: zu wenig Personal, zu wenig Räume, zu wenig Entlastung und Krisenhilfe bei gleichzeitig wachsendem Unterstützungsbedarf.

Ein Weg, der oft schon vor der Schule beginnt

Viele Kinder mit geistiger Behinderung kommen ohne ausreichende Gruppenerfahrung in die Schule, denn Kitas sind überlastet und Kinder mit hohem Unterstützungsbedarf erhalten oft keinen Platz oder verlieren ihn wieder.

Hinzu kommt: Einrichtungen berichten von einem deutlichen Anstieg psychischer Auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen – und gleichzeitig von Engpässen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie: lange Wartezeiten, schwierige Zugänge, regionale Unterversorgung. Wenn Diagnostik, Therapie oder Krisenhilfe nicht rechtzeitig greifen, landen Probleme in der Schule, die dort eigentlich nicht hingehören. Schule kann und soll keine Therapie ersetzen. Umso wichtiger ist, dass Kinder deutlich mehr fachliche Unterstützung bekommen, als im Moment zur Verfügung steht.

Wenn Schule faktisch nicht stattfindet: „Ausschluss“ ohne Bescheid

Viele Eltern erhalten keinen klaren Bescheid, sondern eine Kette informeller Entscheidungen – oft telefonisch. Das ist kurzfristig pragmatisch, untergräbt jedoch Teilhabe und verschiebt die Verantwortung.
Eine grundlegende Frage stellt sich dabei: Werden solche Situationen systematisch erfasst? Wie oft müssen Kinder abgeholt werden, wie oft wird Unterricht kurzfristig verkürzt – und wie oft sollen Kinder für die nächsten Tage zuhause bleiben, sei es wegen Eskalationen oder weil Personal fehlt. Aus Gesprächen wissen wir, dass es eine unterschiedliche Praxis der Dokumentation und Weitergabe gibt. Gleichzeitig hören wir, dass diese Zahlen bei der Schulaufsicht beziehungsweise der Regierung nicht überall verlässlich zusammenlaufen und ausgewertet werden. Dabei wären diese Informationen entscheidend: Nur was sichtbar wird, kann gezielt gesteuert, unterstützt und verbessert werden.

Besonders sichtbar wird das bei Sätzen wie: „Mehr als zwei Stunden schafft das Kind nicht.“ Oft steckt dahinter keine medizinisch belegte Belastungsgrenze, sondern eine Grenze der Rahmenbedingungen: Übergänge, Reizüberflutung, fehlender Rückzugsraum, Personalausfall, mangelnde Deeskalationsmöglichkeiten. Und gerade bei Kindern mit geistiger Behinderung ist wichtig, was in einem solchen Satz untergeht: Das Kind ist nicht verantwortlich für fehlende Hilfen und auch nicht dafür, dass Strukturen an Grenzen geraten. Häufig ist die treffendere Aussage deshalb: „Unter den aktuellen Bedingungen können wir Ihr Kind nach zwei Stunden nicht mehr verlässlich begleiten.“ Die Problematik liegt dann bei Ressourcen, Organisation und Unterstützungssystemen – nicht beim Kind.

Für Familien hat diese Praxis harte Folgen: Es entsteht sofort eine Betreuungslücke, die meist die Familie schließt – häufig die Mutter, die Erwerbsarbeit reduziert oder aufgibt. Das kostet Einkommen, Rentenansprüche und Perspektiven. Auch für Geschwisterkinder bleibt das nicht folgenlos: Sie erleben überforderte Eltern, müssen zurückstecken, übernehmen manchmal Verantwortung, die nicht zu ihrem Alter passt, und verlieren eigene unbeschwerte Familienzeit.
Hinzu kommt ein pädagogischer Effekt: Wenn ein Kind wiederholt erlebt „Eskalation führt dazu, dass Schule endet“, kann sich ein Muster verfestigen, wenn Eskalation für das Kind der schnellste Weg aus der Überforderung ist. Gerade deshalb ist es langfristig besser, Überforderung nicht über Ausschluss zu „lösen“, sondern Struktur und Unterstützung aufzubauen.

Schulen zwischen Bildungsauftrag, Schutzauftrag und einer ungenügenden Realität

Die Belastungslage an Schulen zeigt sich in verschiedensten Situationen: Wer bleibt beim Kind, wenn es wegläuft? Wer schützt die Gruppe? Wer begleitet Übergänge, Toilettengänge, Pausen? Wer dokumentiert Vorfälle und kommuniziert mit Eltern – und hält parallel den Unterricht? Wenn Personal fehlt und Räume nicht passen, wird jede Eskalation zur akuten Sicherheits- und Organisationsfrage, Entscheidungen müssen dann in Sekunden getroffen werden. Und auch eine Schulleitung steht ständig zwischen Schutzpflicht und Beschulungsauftrag, zwischen Kollegium, Eltern, Schulaufsicht und Kostenträgern. Dass Schulen dann manchmal zu informellen Lösungen greifen, ist oft Symptom einer Überforderungslage, weshalb Unterstützung so organisiert sein muss, dass Schulen nicht in diese Praxis gedrängt werden.

Was hilft: Verantwortung dort verankern, wo sie hingehört

Tragfähige Lösungen entstehen, wenn Verantwortung klar ist und wenn die Ebene, die die Verantwortung trägt, auch die Mittel bereitstellt.
Eltern müssen erreichbar sein, an Gesprächen teilnehmen und an einem Plan mitwirken. Aber Eltern sind nicht Mit-Träger der Bildungsverantwortung. Sie können Schule nicht „ersetzen“ und dürfen nicht faktisch dazu gedrängt werden, staatliche Lücken zu schließen – bis hin zur Berufsaufgabe.
Schulen brauchen klare, machbare Standards: Krisenabläufe, Dokumentation, Rückkehrgespräche, einen Deeskalationsrahmen. Viele Schulen haben davon bereits Elemente, oft sehr professionell. Der Punkt ist: Diese Standards brauchen Zeit, Ressourcen und Rückhalt.
Das gilt nicht nur für Förderschulen. Auch allgemeine Schulen, die Kinder mit Behinderung inklusiv unterrichten sollen, brauchen dafür verlässliche Rahmenbedingungen: Erfahrung, Zeit, qualifizierte Unterstützung, verlässliche Schulbegleitung und – je nach Unterstützungsbedarf – eine zweite Kraft im Klassenzimmer.[5] Denn inklusiver Unterricht ist nach dem BayEUG Aufgabe aller Schulen; zugleich braucht diese Aufgabe die entsprechenden Bedingungen, damit sie nicht an einzelnen Kindern, Familien oder Lehrkräften hängen bleibt.[6]

Damit sind wir bei der entscheidenden Ebene: dem Staat. Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ist die Schulpflicht fest verankert (Art. 35 BayEUG)[1] – und zugleich der Auftrag der Schulen, den verfassungsrechtlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen (Art. 1 BayEUG).[2] Auch das Grundgesetz verankert die staatliche Verantwortung für das Schulwesen und den Schutz vor Benachteiligung aufgrund von Behinderung.[3][4]
Für das Haushaltsjahr 2026 wurde ein Stellenmoratorium beschlossen; nach Berichten zum „Gesamtkonzept Unterrichtsversorgung“ des Kultusministeriums für das Schuljahr 2026/27 können trotz steigender Schülerzahlen keine zusätzlichen staatlichen Stellen geschaffen werden.[7] Das ist bei steigenden Schülerzahlen und verschärften Bedingungen im Förderschulbereich ein falsches Signal, denn wenn Systeme „eingefroren“ werden, werden sie nicht stabiler, sondern brüchiger.
Und am Ende wird mangelnde Unterstützung oft teurer: durch mehr Krankheitsausfälle bei überlasteten Lehrkräften, durch Eltern – häufig Mütter –, die an die Grenze ihrer Kräfte geraten, beruflich ausfallen oder ihre Erwerbstätigkeit reduzieren, und durch dauerhaft überlastete Familien.

Einige Kinder brauchen – zumindest zeitweise – deutlich intensivere Settings als den üblichen Rahmen: sehr kleine Lerngruppen, multiprofessionelle Teams und klare Strukturen, die Sicherheit und Beschulung zusammenbringen. Der ab dem Schuljahr 2026/2027 stufenweise kommende Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung wird diese Fragen weiter verschärfen, wenn passende Förder- und Betreuungsplätze für Kinder mit Behinderung nicht mitgedacht werden.[8] Das ist ein eigenes Thema – und zugleich ein weiterer Grund, frühzeitig und bedarfsgerecht zu planen.
Aus Sicht der Angehörigenberatung braucht es vor allem eins: eine verlässliche Schule – auch in Krisen. Das wird nur möglich, wenn der Staat Verantwortung mit klaren Verfahren, ausreichenden Ressourcen und wirksamer Unterstützung wahrnimmt, damit jedes Kind seinen Platz behält. Und dazu gehört auch: Probleme müssen sichtbar gemacht werden. Wir brauchen eine verlässliche Erfassung und Auswertung von Abholungen, kurzfristigen Unterrichtsverkürzungen und faktischen Ausschlüssen. Nur dann können Ressourcen zielgerichtet zur Verfügung gestellt werden, sodass Unterstützung dort ankommt, wo sie gebraucht wird.

Unser Appell an die Verantwortlichen im Freistaat lautet deshalb:

Verzichten Sie auf ein Stellenmoratorium in Bereichen mit steigenden Bedarfen, und stärken Sie alle Schulen, die Kinder mit Behinderung unterrichten – spezialisierte Förderschulen ebenso wie allgemeine Schulen. Schulpflicht und Teilhabe dürfen nicht von Improvisation und familiärer Überlastung abhängen. Sorgen Sie für eine bedarfsgerechte Versorgung und dafür, dass Schulpflicht tatsächlich für alle gilt, auch dann, wenn es schwierig wird.

Andrea Siemen, ehrenamtlich tätig in der Angehörigenberatung der Lebenshilfe München

Fußnoten
[1] Art. 35 BayEUG (Schulpflicht)
[2] Art. 1 BayEUG (Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen)
[3] Art. 7 Abs. 1 GG (Schulwesen unter staatlicher Aufsicht)
[4] Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Benachteiligungsverbot wegen Behinderung)
[5] Vgl. SZ.de, 11.06.2026, Kathrin Aldenhoff: „Inklusion: Wie ein Kind mit Down-Syndrom an der Grundschule scheiterte – und vielleicht auch die Schule an ihm“
[6] Art. 2 Abs. 2 BayEUG; Art. 30b BayEUG
[7] Vgl. dpa/WELT, 26.02.2026: „Lehrermangel und Stellenmoratorium treffen Schulen“
[8] § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG)

© Lebenshilfe München e.V.

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